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Wenn der Eigentumserwerber bereits den unmittelbaren Besitz der Sache erlangt hat, verzichtet § 929 S. 2 BGB auf das Übergabeerfordernis, zwingt also die Vertragspartner nicht, so vorzugehen, dass der Erwerber dem Veräußerer die Sache zunächst zurückgibt, damit das Übergabeerfordernis des § 929 S. 1 BGB erfüllt werden kann. Die Zulässigkeit dieser Art der Eigentumsübertragung ergibt sich nicht schon aus § 929 S. 1 BGB. Danach kann zwar die Einigung über den Eigentumsübergang der Übergabe nachfolgen; für den Eigentumserwerb nach $ 929 S. 1 BGB ist jedoch erforderlich, dass Einigung und Übergabe zum Zweck der Eigentumsübertragung erfolgt sind. Für den Erwerb nach § 929 S. 2 BGB ist hingegen gleichgültig, warum und auf welche Weise der Erwerber den Besitz der Sache erlangt hat. Auch der Dieb kann vom Eigentümer gemäß § 929 S. 2 BGB Eigentum an der gestohlenen Sache erwerben. |